Ab wann ein Gewerbe für Privatverkäufe im Internet angemeldet werden muss

Viele Menschen nutzen an freien Tagen die Gelegenheit, ihre Kleiderschränke, den Dachboden oder andere Ecken des Haushaltes erneut auszumisten, da sich während des Jahres immer wieder zahlreiche Gegenstände ansammeln. Dazu gehören Fehlkäufe, alte Bekleidungsstücke, unnütze Geschenke oder überflüssige Gegenstände, die nicht mehr gebraucht werden. Wer diese verkaufen will, nutzt oftmals Internetformate wie Ebay, Amazon, Facebook oder Kleiderkreisel. Welche Grenzen gelten jedoch für Privatverkäufer?

Für Privatverkäufe gibt es eine Freigrenze von 600 Euro

Aus dem Vorstand von Lohi sagt Mark Weidinger, dass private Veräußerungsgeschäfte grundsätzlich vollständig steuerfrei seien. Für den Verkauf brauche eine Privatperson, der normale Gebrauchsgegenstände wie beispielsweise Bücher oder Bekleidung kauft und erneut verkauft, keine Steuern zu bezahlen.

Anders sieht es jedoch aus, wenn eine Person innerhalb eines Jahres zum Beispiel Schmuck wieder zu Geld macht. Schließlich gilt für Gegenstände, welche dem täglichen Leben nicht zugeordnet werden, zwölf Monate lang eine Spekulationsfrist. Auch Privatverkäufe müssen innerhalb dieses Zeitraums versteuert werden. Der Gewinn muss in diesem Fall allerdings erst dann angegeben werden, wenn dieser im Veranlagungszeitraum 600 Euro übersteigt. Mark Weidinger erklärt, dass bei zusammen veranlagten Eheleuten eine nicht ausgeschöpfte Freigrenze auf den Ehepartner leider nicht übertragen werden könne. Wenn die Freigrenze überschritten wird, wird der Gesamtgewinn versteuert als „sonstige Einkünfte“ und nicht nur der Betrag, der die Freigrenze übersteigt. Zum Tragen kommt daher der persönliche Einkommenssteuersatz.

Wann ist ein Gewerbe erforderlich?

Ist für ein gewerbliches Handeln der Tatbestand erfüllt, müssen Steuern gezahlt werden. Absolute Grenzen gibt es dabei nicht, wann Verkäufe als gewerblich oder als privat einzustufen sind. Für Privatverkäufer gibt es nur einige Kriterien, welche herangezogen werden für eine Einstufung als ein Gewerbe. Für gewerbliches Handeln sprechen folgende Anhaltspunkte:

  • Für den gezielten Verkauf der Ankauf von Gegenständen
  • Anbieten von zahlreichen gleichartigen Waren oder Neuware
  • Verkauf in großem Umfang (es wird kritisch ab 30 Produkten im Monat)
  • Über längere Zeiträume regelmäßige Verkäufe
  • Verkauf für Dritte (Freunde, Schwiegereltern)
  • Im Internet ein professioneller Auftritt (Shop, Werbung, Powerseller)

 

Mark Weidinger erläutert, dass ein gewerbliches Handeln wahrscheinlicher wird, je mehr von diesen Kriterien erfüllt sind. Ein Gewerbe müsste in diesem Fall angemeldet werden. Daher ist ein solcher Privatverkäufer auf der sicheren Seite, der nur gelegentlich über das Internet einzelne Waren verkauft. Der Fiskus erlaubt es, aus dem Privatfundus Kleidung, Spielekonsolen, Fernseher, Möbel oder Handys zu veräußern. Für Privatpersonen ist es sogar steuerfrei, das eigene Fahrzeug zu verkaufen. Die Spekulationsfrist von einem Jahr sollte im Zweifelsfall abgewartet werden.

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