Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entgegen mehrerer Instanzgerichte das Reservieren zahlreicher Gattungsbegriffe als Internet-Adressen für zulässig erklärt (Az. I ZR 207/01) und das vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bejahte Domain-Grabbing abgelehnt ... ... Nach Auffassung der Karlsruher Richter stelle die bloße Reservierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen keine sittenwidrige Schädigungsabsicht dar und sei demnach erlaubt. Die Reservierung von Domains folge dem gerechten Prinzip der Erstanmeldung. Der sich für den schnellsten Anmelder daraus ergebende Vorteil könne nicht als sittenwidrig angesehen werden ...