Kommt die georderte Ware erst drei bis vier Wochen später beim Kunden an, liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor. Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. I ZR 314/02). Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts sind Lieferfristen zwar zulässig, auf der Webseite muss dann aber deutlich darauf hingewiesen werden. Nicht erforderlich sei dabei, dass der Hinweis auf der Startseite erfolgen muss. Vielmehr sei eine Kennzeichnung auf der jeweiligen Produktunterseite ausreichend ...