Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht München genügt es nicht, wenn ein Versandhändler beim Vertrieb pornografischer Medien über das PostIdent-Verfahren sicherzustellen versucht, dass der Empfänger der Bestellung volljährig ist. Vielmehr müssten die Medien per Übergabeeinschreiben versandt werden. Dieselben Grundsätze können auch für den Versand anderer jugendgefährdender Inhalte eine Rolle spielen, worunter beispielsweise indizierte Computerspiele fallen ...